Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Ray Service Vertriebs GmbH, FN 542158t

Stand 1/2021

A.  Allgemeine Bestimmungen

1. Geltungsbereich

Sämtliche Leistungen der Firma Ray Service Vertriebs GmbH, Hafenstraße 47-51, 4020 Linz, (im Folgenden „RS“) erfolgen nur auf Grund der nachstehenden Bedingungen, die der Geschäftspartner durch Vertragsabschluss anerkennt. Die nachstehenden Bedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr. Sie gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht mehr ausdrücklich vereinbart werden. Andere Regelungen, insbesondere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Geschäftspartners, werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Abänderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen oder Nebenabreden hierzu bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Schriftform. Auf das Schriftformerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden. Der Schriftform gleichgesetzt ist jede Erklärung unter Verwendung eines Mediums, das eine Form der Speicherung gestattet, die eine Einsichtnahme und eine unveränderte Wiedergabe der Erklärung gestattet. Darunter fallen insbesondere Telefax oder E-Mail.

Ergänzend und vorrangig zu den Allgemeinen Bestimmungen (A) gelten in den betroffenen Fällen jeweils die Bedingungen für Verkauf, Lieferung und Dienstleistungen (B) und für Einkauf (C).

2. Kostenvoranschläge, Angebote und Vertragsschluss

Das Geschäft kommt bei Angebotslegung durch RS mit dessen schriftlichen Annahme durch den Geschäftspartner und deren Zugang bei RS oder im Falle der mündlichen Annahme durch den Geschäftspartner durch den Zugang der Auftragsbestätigung von RS beim Geschäftspartner zustande. Abweichungen der Auftragsbestätigung vom Inhalt des Angebots oder der Annahmeerklärung sind vom Geschäftspartner innerhalb von drei Werktagen bei sonstiger Genehmigung schriftlich zu rügen.

Angebote des Geschäftspartners bedürfen zu ihrer Annahme der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch RS.

Kostenvoranschlägen von RS liegt keine Gewährleistung für deren Richtigkeit zugrunde. Kostenvoranschläge von Geschäftspartnern von RS erfolgen unter Gewährleistung deren Richtigkeit.

3. Ergänzende Bestimmungen

Die Lieferungen und Leistungen des Geschäftspartners von RS haben den zum Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung am Liefer- oder Leistungsort geltenden Regeln der Technik sowie dem Stand der Technik zu entsprechen. Den Regeln der Technik entsprechen Lieferungen und Leistungen, wenn sie den zum Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung am Liefer- oder Leistungsort geltenden nationalen und supranationalen gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Weicht der Stand der Technik von den Regeln der Technik in einer Weise ab, dass die Regeln der Technik nicht erfüllt werden oder erfüllen Lieferungen und Leistungen des Geschäftspartners zum Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung am Lieferort sonst geltende Regeln der Technik nicht oder entsprechen sie nicht dem Stand der Technik, hat der Geschäftspartner RS darüber nachweislich ehestmöglich qualifiziert, das heißt mit einer allgemein verständlichen Erklärung über die Abweichungen und die Konsequenzen, in Kenntnis zu setzen und zu warnen.

Wird RS oder werden Mitglieder von Organen von RS oder Mitarbeiter oder Repräsentanten von RS zivilrechtlich, strafrechtlich oder verwaltungsstrafrechtlich in Anspruch genommen, weil Lieferungen oder Leistungen des Geschäftspartners nicht den Regeln und dem Stand der Technik entsprechen, hält der Geschäftspartner RS uneingeschränkt schad- und klaglos.

Im Falle von Widersprüchen unter den Regelungswerken gilt folgende Reihenfolge: (1) Zwingende gesetzliche Vorgaben, (2) die ausgehandelten vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien, (3) die Bestimmungen dieser AGB.

4. Aufrechnung; Zurückbehaltung

Die Aufrechnung oder Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch den Geschäftspartner ist nur wegen Gegenforderungen zulässig, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Forderung von RS stehen und rechtskräftig festgestellt oder von RS ausdrücklich und schriftlich anerkannt wurden. Ein Zurückbehaltungsrecht des Geschäftspartners besteht zudem nur dann, wenn dessen Anspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

RS ist berechtigt, Forderungen gegen den Geschäftspartner aus der Geschäftsbeziehung insgesamt oder zu einem bestimmten Teil an Dritte abzutreten.

5. Haftung von RS

5.1      Schadenersatzansprüche etwa wegen Lieferverzug, Vertragsrücktritt, mangelhafter Lieferung sowie aus welchen Gründen auch immer, insbesondere auch im Zusammenhang mit Bestimmungen der Produkthaftung, können gegen RS nur geltend gemacht werden, wenn RS grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu verantworten hat. Ebenso sind sonstige Schadenersatzansprüche, insbesondere auch solche wegen positiver Vertragsverletzung oder wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss ausgeschlossen, aber auch alle wie immer gearteten Regressansprüche RS gegenüber, es sei denn, dass RS Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Die Beweislast für einen solchen Verschuldensgrad trifft den Geschäftspartner.

5.2      Schadenersatzansprüche umfassen in jedem Fall nur die reine Schadensbehebung, nicht aber auch Folgeschäden und entgangenen Gewinn.

5.3      Verkündet der Geschäftspartner in einem ihn betreffenden gerichtlichen Verfahren, RS den Streit und schließt sich RS auf dessen Seite diesem Verfahren an, hat der Kunde alle Kosten der zweckentsprechenden Rechtsvertretung von RS zu ersetzen, soweit diese nicht vom Prozessgegner spätestens binnen 14 Tagen ab Beendigung des Verfahrens tatsächlich ersetzt wurden. Diese Ersatzpflicht des Geschäftspartners besteht nur insoweit nicht, als eine Kostenersatzpflicht des Prozessgegners RS gegenüber wegen eines schuldhaft rechtswidrigen Verhaltens von RS nicht besteht, wobei RS Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen müsste.

6. Datenschutz

Die personenbezogenen Daten der Geschäftspartner werden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses gespeichert und verarbeitet.

7. Anwendbares Recht; Erfüllungsort und Gerichtsstand

Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich österreichisches Recht Anwendung. Dabei ist UN-Kaufrecht ausgeschlossen.

Erfüllungsort auch für sämtliche Zahlungen ist der Sitz von RS, und zwar auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgen sollte. Abweichend hiervon gilt für Lieferungen und Leistungen des Geschäftspartners der von RS benannter Bestimmungsort als Erfüllungsort.

Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht am Firmensitz von RS. RS ist berechtigt, Ansprüche gegen den Geschäftspartner auch vor den für den Sitz des Geschäftspartners zuständigen Gerichten geltend zu machen.

8. Salvatorische Klausel

Falls einzelne Bestimmungen der Verträge unwirksam oder undurchführbar sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrags insgesamt davon nicht berührt. Für diesen Fall verpflichten sich die Vertragsteile, die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung soweit wie möglich entspricht.

B.  Verkauf, Lieferung und Dienstleistungen von RS 

1. Angebote und Lieferungsumfang

Alle Projekte, Angebote, Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Maßbilder, Beschreibungen und andere Unterlagen sind geistiges Eigentum von RS und urheberrechtlich geschützt. Sie dürfen vom Geschäftspartner keinem Dritten zugänglich gemacht werden. Alle hierin enthaltenen Angaben und Daten sind unverbindlich. Die Vornahme von technischen Änderungen bleibt RS ausdrücklich vorbehalten.

Betrifft der Vertrag Waren, die nach den Vorgaben des Kunden anzufertigen sind (Sonderanfertigungen), richtet sich das Recht des Kunden zum Rücktritt bzw. zur Kündigung sowie die infolge dessen von ihm geschuldete Gegenleistung nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Nicht Gegenstand von Lieferverträgen und zwar auch nicht als vertragliche Nebenpflicht, ist eine Überprüfung durch RS, ob die bestellten Waren für einen bestimmten Verwendungszweck geeignet sind.

Bleibt ein Auftrag unausgeführt oder wird er anderweitig vergeben, werden dem Besteller für geleistete Projektarbeiten Honorar und Kosten in Rechnung gestellt. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

Die von RS eingesetzten Monteure sind berechtigt Elektroinstallationsarbeiten durchzuführen. Diese sind jedoch als Zusatzarbeiten zu deklarieren. Führt ein Monteur auf Verlangen des Geschäftspartners dennoch derartige Arbeiten durch (ohne ausdrückliche Deklarierung als Zusatzarbeiten), wird der Monteur ausschließlich auf Kosten und Risiko des Geschäftspartners tätig und RS trifft hierfür keinerlei Haftung oder Gewährleistung.

2. Preise und Mehrkosten

Die vereinbarten Preise sind Netto-Preise in EUR, unverzollt, ohne Verpackung, ohne Transportversicherung, ab Werk und zzgl. der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Soweit Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben ausgewiesen sind, spiegeln diese jeweils die Rechtslage zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe wider. Werden RS oder deren Zulieferer weitere Abgaben auferlegt oder die im Angebot ausgewiesenen nach Angebotsabgabe erhöht, hat der Geschäftspartner diese Abgaben bzw. die Erhöhung zu tragen.

Die vereinbarten Preise haben nur bei Ausführung der gesamten Leistung Gültigkeit. Falls seitens des Geschäftspartners für die Ausführung Materialien beigestellt werden, was nur mit ausdrücklicher Zustimmung von RS möglich ist, ist RS berechtigt, einen pauschalen Ausgleich in Höhe von 15% des RS-Listenpreises der vom Geschäftspartner beigestellten Materialien zu berechnen.

Die Preise von RS sind auf der Grundlage kalkuliert, dass die Lieferung bzw. Montage in einem Arbeitsvorgang vorgenommen wird. Entstehen RS durch Unterbrechungen der Montage, die auf für sie nicht vorhersehbare Umstände oder auf Umstände, die von ihr nicht verursacht wurden, zurückzuführen sind, Mehrkosten, können diese dem Geschäftspartner ohne gesonderte Anzeige in Rechnung gestellt werden.

Wenn durch Verzögerungen Mehrkosten, beispielsweise durch wiederholte Entsendung und Wartezeiten von Monteuren, entstehen, die nicht von RS verursacht oder sonst zu vertreten sind, oder der Geschäftspartner Überstunden anordnet oder Arbeiten an Geräten, die nicht von RS geliefert wurden, durchgeführt werden, können die diesbezüglichen Mehrkosten auch im Falle einer Pauschalmontage nach den üblichen Sätzen von RS in Rechnung gestellt werden.

Bei Abrechnung nach Aufmaß hat dieses sofort nach Ausführung der Leistung zu erfolgen. Beteiligt sich der Geschäftspartner hieran nicht, erkennt er damit die von RS festgestellten Mengen an.

Soll die Leistung von RS vertraglich erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss geliefert werden oder erfolgt die Leistung aufgrund eines Dauerschuldverhältnisses, ist RS berechtigt, den Preis anzupassen, wenn sich die Bezugskosten (insbes. Material- und Lohnkosten) oder öffentlichen Abgaben wesentlich verändern. Die Preisanpassung ist auf den Umfang der Veränderung der Bezugskosten bzw. öffentlichen Abgaben beschränkt. Die Gründe hierfür sind auf Verlangen des Geschäftspartners schriftlich darzulegen. Führt die Preisanpassung zu einer Erhöhung um mehr als 5% des Gesamtpreises, steht dem Geschäftspartner ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zu.

Werden bei Vertragsabschluss die Preise nicht bestimmt, so werden die im Zeitpunkt der Ausführung der Leistung gültigen Preise von RS berechnet.

3. Verpackung und Versand

Mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder Geschäftspartner selbst, spätestens mit dem Verlassen des Vertragsgegenstandes aus dem RS Lager, geht die Gefahr auf den Geschäftspartner über. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung und/oder Teillieferungen und auch dann, wenn der Versand von RS mit eigenen Fahrzeugen ausgeführt wird. Eine vom Geschäftspartner nicht angenommene Sendung wird auf dessen Kosten eingelagert.

Der Geschäftspartner hat den Liefergegenstand bei Übernahme zu prüfen und bei sonstigem Ausschluss seiner diesbezüglichen Ansprüche die Feststellung eines aufgetretenen Schadens durch den Transportunternehmer zu verlangen, sowie RS unverzüglich und schriftlich hiervon Mitteilung zu machen. Angelieferte Ware ist vom Geschäftspartner gegen Bestätigung entgegenzunehmen und bis zur Montage in einem trockenen Raum verschlossen auf seine Gefahr aufzubewahren. Der Geschäftspartner übernimmt auch die Haftung für bereits montierte Teile der Anlage.

Geringfügige Schäden wie Lackschäden und Kratzer, die auf die Funktionsfähigkeit der gelieferten Ware keinen Einfluss haben, gelten als Transportschäden; der Geschäftspartner kann hieraus gegenüber RS keine Rechtsfolgen ableiten.

4. Leistungsfristen; Teillieferungen

Die von RS angegebenen Leistungsfristen sind unverbindlich. Gleichwohl ist RS bemüht, diese nach Möglichkeit einzuhalten.

Ist eine verbindliche Leistungsfrist vereinbart und wird der Leistungsinhalt nachträglich verändert, gilt eine angemessene Verlängerung der Leistungsfrist für den gesamten Auftrag ab Rechtswirksamkeit der Vereinbarungsabänderung als vereinbart.

Eine Leistungsfrist von RS beginnt mit dem Zustandekommen des Rechtsgeschäftes, nicht jedoch vor endgültiger Klarstellung aller für die Erfüllung der Leistungspflicht von RS relevanten Einzelheiten und nicht vor Erfüllung aller vom Geschäftspartner übernommenen finanziellen Vorleistungspflichten, wie insbesondere der Leistung von Anzahlungen oder der Übergabe von Bankgarantien und nicht vor Erfüllung der technischen oder baulichen für die Lieferung bzw. Montage erforderlichen Voraussetzungen durch den Geschäftspartner.

Ereignisse höherer Gewalt, z.B. Kriegsgeschehen, Arbeitskämpfe, ungewöhnliche Witterungsverhältnisse, Pandemien (bspw. COVID 19) o.ä., berechtigen RS, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

Teillieferungen sind zulässig. Jede Teillieferung gilt hinsichtlich der Zahlung, der Abnahme, des Abnahmeverzugs, der Geltendmachung von Beanstandungen und dergleichen als selbstständige Lieferung.

Höhere Gewalt und/oder sonstige nicht von RS zu vertretende Behinderungen der Herstellung, Lieferung oder Ausführung, wie etwa unfertige Elektroinstallationen oder Bauausführungen, verlängert die Lieferzeit um einen angemessenen Zeitraum.

Nur im Falle eines von RS grob fahrlässig zu vertretenden Verzuges bei der Ausführung der Leistung steht es dem Geschäftspartner frei, unter Setzen einer angemessenen Nachfrist von mindestens sechs Wochen, vom Vertrag zurückzutreten.

5. Eigentumsvorbehalt

RS behält sich das Eigentum an den von RS gelieferten Waren bis zu deren vollständigen Bezahlung vor.

Ist der Geschäftspartner Unternehmer, der den Vertrag in Ausübung einer selbstständigen, beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit abschließt, oder ist er eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich–rechtliches Sondervermögen, gilt darüber hinaus Folgendes:

RS behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihr gelieferten Waren vor, bis der Geschäftspartner alle bestehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung beglichen hat. Hierzu zählen auch künftig entstehende Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, soweit zum Zeitpunkt ihrer Entstehung der Eigentumsvorbehalt noch besteht.

Ist mit dem Geschäftspartner eine Kontokorrentvereinbarung getroffen, hebt die Einstellung der gesicherten Forderungen in die laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Der Eigentumsvorbehalt besteht vielmehr bis zum Ausgleich des entsprechenden Kontokorrentsaldos, zu dessen Sicherung der Eigentumsvorbehalt als vereinbart gilt.

Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Geschäftspartner ein wechselmäßiger Anspruch begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Bezogenen.

Der Geschäftspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiterzube- und verarbeiten. In diesem Falle erfolgt die Be- und Verarbeitung für RS als Hersteller. RS erwirbt das Eigentum an der neuen Sache. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien oder wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Geschäftspartner nicht gehörenden Gegenständen verbunden, vermischt oder vermengt, so erwirbt RS das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Netto-Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem Netto-Rechnungswert der anderen verwendeten Materialien. Dies gilt auch, wenn die andere Sache als Hauptsache anzusehen ist.

Der Geschäftspartner ist ferner berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zu veräußern, solange er sich nicht mit der Bezahlung einer aus der Geschäftsverbindung zu RS entstandenen Forderung in Verzug befindet. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung gilt nicht, wenn im Verhältnis des Geschäftspartners zu seinem Abnehmer ein Abtretungsverbot besteht.

Die dem Geschäftspartner durch Weiterbe- und /verarbeitung sowie aus Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware erwachsenen Forderungen und sonstigen Rechte tritt der Geschäftspartner bereits jetzt sicherungshalber an RS ab. Handelt es sich dabei um eine Forderung, die ihrerseits in ein Kontokorrent einzustellen ist, bezieht sich die Abtretung auf den die Forderung berücksichtigenden Endsaldo. Im Falle der Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit Gegenständen Dritter, beschränkt sich die Abtretung auf die Höhe der Zahlungsforderung aus gelieferter Vorbehaltsware seitens RS im Verhältnis der Rechte von RS zu den Rechten beteiligter Dritter. Wird die Vorbehaltsware vom Geschäftspartner als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Geschäftspartner die daraus entstehenden Forderungen gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht, in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten – einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek – an RS ab. Darüber hinaus tritt der Geschäftspartner die aus einer gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an RS ab. Die vorbezeichneten Sicherungsabtretungen nimmt RS hiermit an.

Das Recht zur Weiterveräußerung, Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung erlischt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Geschäftspartners.

Ein vom Geschäftspartner mit Dritten vereinbarter Eigentumsvorbehalt gilt bis zur völligen Bezahlung der durch den Eigentumsvorbehalt von RS gesicherten Forderungen, einschließlich Einlösung aller Schecks und gegebenenfalls akzeptierter Wechsel, als zu Gunsten von RS vereinbart. Der Geschäftspartner hat den Dritten schriftlich auf den zu Gunsten von RS bestehenden Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und RS davon nachweislich zu verständigen.

Der Geschäftspartner wird, jederzeit widerruflich, ermächtigt, die an RS abgetretenen Forderungen für ihre Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, RS auf Verlangen, die Höhe der Forderung sowie sonstige Angaben, den Forderungsgrund und die Namen der Schuldner mitzuteilen, sowie RS alle zum Einzug erforderlichen Unterlagen auszuhändigen Informationen zu erteilen.

Übersteigt der Wert der RS gewährten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20%, ist RS verpflichtet, auf Verlangen des Geschäftspartners überschießende Sicherungsrechte nach Wahl von RS freizugeben.

Erfüllt der Geschäftspartner seine Zahlungsverpflichtungen nicht, gerät er insbesondere in Zahlungsverzug, ist RS berechtigt, dem Drittschuldner von der erfolgten Abtretung Kenntnis zu geben und die abgetretene Forderung einzuziehen oder vom Vertrag zurückzutreten und die Ausfolgung der Vorbehaltsware zu verlangen.

Verpfändungen und Sicherungsübereignungen der von RS unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware durch den Geschäftspartner sind unzulässig. Bei Pfändung, Beschlagnahme oder sonstigen Zugriffen Dritter, hat der Geschäftspartner auf das Eigentum von RS hinzuweisen und diese unverzüglich zu benachrichtigen.

Für den erweiterten Eigentumsvorbehalt und den Kontokorrentvorbehalt gilt abweichend vom und vorrangig zum sonst vereinbarten Recht das am Bestimmungsort der Warenlieferung geltende Recht. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Geltungsbereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt eine dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung der Forderung des Geschäftspartners aus der Verarbeitung, Verbindung oder dem Weiterverkauf der Ware entsprechende Sicherheit als vereinbart. Soweit hierbei die Mitwirkung des Geschäftspartners erforderlich ist, hat er alle zur Begründung und Erhaltung dieser Rechte erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Der Geschäftspartner ist verpflichtet, alle Kosten, die RS im Zusammenhang mit der Abwehr von exekutiven Eingriffen Dritter auf ihr Vorbehaltseigentum entstehen, insbesondere die Kosten einer Rechtsverfolgung, zu ersetzen.

6. Zahlungsbedingungen; Zahlungsverzug

6.1      Alle Zahlungen sind an RS spesenfrei und ohne Abzug zu leisten. Bei Montage, Reparatur, Prüfung und sonstiger Dienstleistung ist der Rechnungsbetrag sofort fällig. Bei Lieferung von Waren, sind die Rechnungen binnen 30 Tagen ab Fakturendatum zur Zahlung fällig, ausgenommen sind anders lautende schriftliche Vereinbarungen.

Bestehen mehrere Forderungen gegenüber einem Geschäftspartner und reicht die Zahlung nicht zur Tilgung sämtlicher Forderungen aus, so werden Zahlungen zunächst auf die Kosten, sodann auf Zinsen und schließlich auf die Hauptforderung verrechnet. Bestehen insoweit mehrere Ansprüche, erfolgt die Anrechnung nach Maßgabe des § 1416 ABGB. Eine abweichende Tilgungsbestimmung des Geschäftspartners ist ausgeschlossen.

6.2      Wechsel werden grundsätzlich nicht akzeptiert. Ist ausnahmsweise die Annahme von Schecks vereinbart worden, erfolgt diese nur erfüllungshalber. Die Kosten einer Diskontierung und der Einziehung trägt der Geschäftspartner. RS haftet nicht für rechtzeitige Vorlegung.

6.3      Bei Zahlungsverzug des Geschäftspartners ist RS berechtigt Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen.

6.4      Bei Zahlungsverzug des Geschäftspartners sowie bei Vorliegen von Umständen, die die Zahlungsfähigkeit des Geschäftspartners bedenklich erscheinen lassen, ist RS zur Fälligstellung sämtlicher Forderungen gegen den Geschäftspartner oder zum gänzlichen oder teilweisen Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Macht RS von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch, ist der Geschäftspartner zur Bezahlung einer Abstandsgebühr in Höhe von 25% des vereinbarten Gesamtpreises verpflichtet. Soweit Vertragsgegenstand die Lieferung von Sonderanfertigungen war, ist RS alternativ berechtigt, die bereits begonnenen Leistungen dem Geschäftspartner zur Verfügung zu stellen und den Ersatz ihrer bisherigen Aufwendungen zu verlangen.

6.5      Ist Teilzahlung vereinbart, steht RS bei Verzug auch nur einer Teilzahlung das Recht zu, den gesamten Preis sofort fällig zu stellen.

6.6      Der Geschäftspartner ist verpflichtet, alle Kosten, die durch eine nicht ordnungsgemäße Erfüllung seiner vertraglichen Zahlungspflichten veranlasst werden, insbesondere die Kosten einer Rechtsverfolgung, zu ersetzen. Gleiches gilt für Kosten, die RS im Zusammenhang mit der Abwehr von exekutiven Eingriffen Dritter auf ihr Vorbehaltseigentum entstehen.

  • Für Aufträge unter einem Nettofakturenwert von EUR 180,00 werden Regiekosten in Höhe von EUR 20,00 verrechnet.

7. Annahmeverzug

Holt der Geschäftspartner die Ware nicht zum vereinbarten Zeitpunkt bei RS ab oder verweigert der Geschäftspartner ohne rechtlich relevanten Grund die Übernahme der Ware, befindet sich der Geschäftspartner in Annahmeverzug. Ab dem Zeitpunkt, in dem sich der Geschäftspartner in Annahmeverzug befindet, geht die Haftung für Gefahr und Zufall auf den Geschäftspartner über. RS ist in diesem Fall berechtigt, die Ware auf Kosten des Geschäftspartners in einem Lagerhaus unterzustellen oder durch einen Spediteur dem Geschäftspartner auf dessen Kosten zuzusenden. Erfolgt eine Lagerung im eigenen Betrieb, ist RS zur Berechnung eines angemessenen Lagerentgelts berechtigt.

8. Vorschuss; Sicherheit

RS ist berechtigt, wegen seiner Forderungen gegen den Geschäftspartner einen angemessenen Vorschuss oder eine angemessene Sicherheitsleistung zu verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Geschäftspartners eintritt.

Kommt der Geschäftspartner einer Aufforderung zur Leistung eines angemessenen Vorschusses oder einer angemessenen Sicherheitsleistung binnen zwei Wochen nicht nach, ist RS berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

9. Gewährleistung und Schadenersatz, Ausschluss des Leistungsverweigerungsrechtes

9.1      Der Geschäftspartner hat RS Mängel der von RS erbrachten Lieferungen und Leistungen, die der Geschäftspartner bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Überprüfung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen, spätestens 14 Tage nach Ablieferung anzuzeigen. Zeigt sich ein Mangel erst später, hat der Geschäftspartner diesen RS ebenfalls binnen 14 Tagen ab Kenntnis oder jenem Zeitpunkt, ab dem der Geschäftspartner den Mangel bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen hätte können, anzuzeigen. Unterlasst der Geschäftspartner die fristgerechte Anzeige, so kann er keine Ansprüche auf Gewährleistung oder Schadenersatz oder aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Lieferung oder Leistung mehr geltend machen.

9.2      RS haftet und leistet Gewähr ausschließlich dafür, dass Lieferungen und Leistungen dem Vertrag entsprechen. Lieferungen und Leistungen entsprechen dann dem Vertrag, wenn sie ausdrücklich zugesagte Eigenschaften aufweisen und zum bedungenen Gebrauch geeignet sind. Werbeinhalte oder öffentliche Aussagen zu Eigenschaften von Lieferungen oder Leistungen bleiben bei der Beurteilung, ob die Lieferungen oder Leistungen dem Vertrag entsprechen unberücksichtigt, sofern sie nicht ausdrücklich und schriftlich zum Inhalt des Vertrages erhoben wurden.

9.3      RS leistet keinerlei Gewähr und haftet nicht für den natürlichen Verschleiß oder für Mängel, die infolge unsachgemäßer Behandlung oder infolge von Elementarereignissen, Frost, Feuer, Explosionen, Diebstahl, Wasser, Spannungsschwankungen, baulicher Änderungen und dergleichen sowie sonstiger, von ihr nicht zu vertretender Umstände eingetreten sind. Für Gegenstände, die der Geschäftspartner nicht von RS bezogen hat, leistet diese ebenfalls keinerlei Gewähr und Schadenersatz.

 

9.4      Sofern RS Gewährleistungs- und Haftungsansprüche nicht durch Anbot der Abtretung der RS gegen Dritte zustehenden Gewährleistungs- und Haftungsansprüche erfüllt, hat der Geschäftspartner RS die Behebung von Mängeln stets durch Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden) oder durch Austausch der Ware innerhalb angemessener, zumindest vierzehntägiger Frist zu ermöglichen. RS sind jedenfalls zumindest zwei Versuche zur Behebung einzuräumen. Behebt der Geschäftspartner einen Mangel selbst oder lässt er einen Mangel durch Dritte beheben, bevor er RS die Möglichkeit der Behebung des Mangels eingeräumt hat, stehen dem Geschäftspartner gegen RS keine Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit einem solchen Mangel zu.

9.5      Von RS übernommene Garantien gelten nur zu Gunsten des Geschäftspartners und gehen bei einer Weitergabe der Ware nicht auf dessen Rechtsnachfolger über. Verändert der Geschäftspartner den Standort der Ware oder lässt er Änderungen an der Ware durch Dritte vernehmen, erlöschen sämtliche Garantieansprüche des Geschäftspartners.

9.6      Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Gewährleistung oder auf Schadenersatz beträgt ein Jahr und beginnt jeweils mit erfolgter Lieferung bzw. Fertigstellung der Montage durch RS, bei Werkleistungen von RS mit deren Fertigstellung, oder bei Nichtabruf der Ware nach Ablauf von 14 Tagen ab Meldung der Versandbereitschaft der Ware durch RS. Den Beweis dafür, dass ein Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe der Ware an den Geschäftspartner bzw bei Fertigstellung einer Werkleistung vorgelegen hat, hat der Geschäftspartner während der gesamten Dauer der Gewährleistungsfrist zu erbringen.

9.7      Hat RS für einen Mangel Gewähr zu leisten oder zu haften, kommt es dadurch weder zu einer Hemmung noch zu einer Unterbrechung der Verjährung der Frist für Ansprüche aus Gewährleistung und Schadenersatz noch fängt eine solche Frist neu zu laufen an.

9.8      Die Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Geschäftspartners aus Mängeln der Lieferungen und Leistungen von RS sind hier erschöpfend angeführt und ersetzen jede gesetzliche Gewährleistung bzw. Schadenersatz. Der Geschäftspartner hat insbesondere keinen Anspruch auf Preisminderung oder Wandelung, soweit eine Behebung des Mangels durch RS nicht gescheitert ist.

9.9      Das Leistungsverweigerungsrecht des Geschäftspartners nach § 1052 ABGB ist ausgeschlossen.

C.  Einkauf von RS (Waren und Dienstleistungen)

1. Bestellung

Alle Bestellungen sind nur dann von RS rechtsverbindlich erteilt, wenn sie auf Bestellformularen von RS ausgestellt, mit Preis und Konditionen versehen sind, sowie von der Einkaufsabteilung von RS oder von ihr autorisierten Abteilungen unterzeichnet wurden. Mündliche oder fernmündliche Bestellungen, Änderungen oder Zusätze bedürfen der ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung der Einkaufsabteilung von RS oder der Geschäftsleitung.

Im Falle von Widersprüchlichkeiten zwischen den Bestellgrundlagen gilt folgende Rangfolge:

(1) das Bestellschreiben (Brief, Fax, elektronische Übermittlung), (2) die in der Bestellung genannten Anlagen und integrierenden Bestellbestandteile, (3) die der Bestellung zugrunde liegenden Rahmen- bzw. Sondervereinbarungen und (4) die AGB von RS.

Die Bestellung von RS gilt als vom Geschäftspartner zu den Bedingungen laut Bestellung als angenommen, wenn der Geschäftspartner der Annahme der Bestellung nicht innerhalb von 24 Stunden ab Zugang der Bestellung schriftlich widerspricht. Die Bestätigung der Bestellung muss die Bestätigung des Liefertermins enthalten und innerhalb von 3 Tagen nach Eingang der Bestellung an RS gesendet werden. Sollten seitens des Geschäftspartners Abweichungen von der Bestellung angemeldet werden, behält sich RS bis zur ausdrücklichen Anerkennung den jederzeitigen, für den RS kostenlosen Rücktritt von der Bestellung vor.

In allen die Bestellung betreffenden Schriftstücken sind die Bestellnummer und sonstige Vermerke, die RS als obligatorisch kennzeichnet, anzuführen. Fehlt es hieran, behält sich RS vor, diese Schriftstücke nicht anzuerkennen und unbearbeitet zu retournieren.

Eine Weitergabe von Bestellungen von RS an Dritte ist ohne schriftliche Zustimmung von RS unzulässig und berechtigt RS im Falle der Zuwiderhandlung zum Rücktritt vom Vertrag und zum Schadenersatz.

2. Lieferfrist, Versand, Preise

Alle in den Bestellungen von RS genannten Lieferfristen, Liefertermine und Lieferrhythmen sind verbindlich (Fixgeschäft). Von der Einhaltung der vereinbarten Frist entheben nur Fälle von höherer Gewalt und zwar nur in dem Ausmaße, als sie nachweisbar eingetreten sind und RS innerhalb von 24 Stunden schriftlich erklärt wurden. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten ausschließlich, Feuer, Naturgewalten, Krieg, Pandemien und Aufruhr.

Wird der vereinbarte Fixtermin nicht eingehalten (außer höhere Gewalt) und RS besteht weiter auf die Erfüllung des Vertrages, so berechnet RS ohne Nachweis des entstandenen Schadens für jeden begonnen Tag, um die die Lieferung verspätetet RS eingeht, 1 % des Netto-Bestellwerts als Pönale, in Summe aber nicht mehr als 20 % des Netto-Bestellwertes. RS ist es daneben vorbehalten, einen weitergehenden Schaden bzw. Kosten für Ersatzvornahmen (z.B. Zukäufe im Großhandel und bei Ersatzlieferanten, etc.) gegenüber dem Geschäftspartner zu verlangen oder vom Auftrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

Vorzeitige oder verspätete Lieferungen werden nur nach gesonderter schriftlicher Vereinbarung akzeptiert. Die Lieferung hat nach der vorgeschriebenen Versandart zu erfolgen. Eine Nichteinhaltung berechtigt RS zur Geltendmachung des dadurch entstandenen Schadens. Wurden dem Geschäftspartner nicht ausdrücklich Versandinstruktionen mitgeteilt, so sind die günstigsten Liefermöglichkeiten zur Leistungserbringung zu wählen. Mehrkosten für beschleunigte Beförderung zum Zwecke der Einhaltung der Lieferzeit gehen zu Lasten des Geschäftspartners.

Soweit in der Bestellung keine anders lautende Regelung getroffen wurde, verstehen sich die Preise verpackt und „geliefert verzollt (DDP) Bestimmungsort“ gemäß INCOTERMS und sind Fixpreise in EURO über die gesamte Laufzeit des Auftrages.

Die Fixpreise beinhalten alle im Zusammenhang mit der Erfüllung der Lieferungen und Leistungen stehenden Aufwendungen des Geschäftspartners. Darunter fallen insbesondere alle Kosten für Transport, Verpackung, Versicherung, Steuern, Zölle und sonstige Abgaben. Für eventuelle Bestellergänzungen gelten die Bedingungen der Hauptbestellung.

3. Rechnungen; Zahlung

Soweit in der Bestellung keine anders lautende Regelung getroffen wurde, sind Rechnungen für jede Lieferung sofort nach Versand der Ware an RS zu senden. Sie müssen sämtliche erforderliche Angaben (Firmenwortlaut, Bestellnummer, Kostenstellennummer, UID Nummer, fortlaufende Rechnungsnummer, Firmenbuchnummer, usw.) enthalten. Rechnungen mit unvollständigen Angaben werden bis zur Klarstellung durch den Geschäftspartner nicht fällig und können von RS unbearbeitet retourniert werden.

Zahlungen erfolgen nach erbrachter Leistung am Erfüllungsort innerhalb von 30 Tagen mit 3% Skonto bzw. 45 Tagen netto nach Eingang der Rechnung, ausgenommen Sonderregelungen. Vorzeitig abgesandte Rechnungen werden nicht fällig. Die Zahlung bedeutet keine Anerkennung der Ordnungsmäßigkeit der Lieferung und damit keinen Verzicht auf zustehende Ansprüche aus dem Titel der Vertragserfüllung, Schadenersatz, Pönale, Gewährleistung oder Garantie.

Fremdwährungen werden zu den offiziellen Mittel-Wechselkursen der Österreichischen Nationalbank zum Zeitpunkt der Zahlung von RS berechnet.

4. Gewährleistung, Mängelrüge und Schadenersatz

Für die bestellgemäße und mangelfreie Ausführung der Lieferungen und Leistungen und Einhaltung aller einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und technischen Normen übernimmt der Geschäftspartner die volle Gewährleistung und Haftung für die Dauer von 3 Jahren ab Inbetriebnahme der mit diesen Lieferungen und Leistungen hergestellten Erzeugnisse von RS. Er haftet in gleicher Weise verschuldensunabhängig für die von ihm gelieferten, von ihm aber nicht selbst erzeugten Waren und Bestandteile bzw. erbrachten Leistungen.

Die Übernahme (Abnahme) der Ware (Leistung) durch RS erfolgt durch Prüfen am Verwendungsort bzw. anlässlich des Wareneinsatzes. Erst ab diesem Zeitpunkt beginnt die Gewährleistungsfrist zu laufen. RS wird sich bemühen, festgestellte Mängel zeitnah ab dem Erkennen geltend gemacht. RS trifft keine Rügepflichten iSd §§ 377 f UGB, deren Geltung für RS ausgeschlossen sind. RS hat im Falle einer mangelhaften Lieferung oder Leistung durch den Geschäftspartner unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Möglichkeiten das Recht, selbst wenn die Mängel unwesentlich und behebbar sind, wahlweise kostenlose Ersatzlieferungen, kostenlose Beseitigungen der Mängel oder einen angemessenen Preisnachlass zu verlangen, oder die festgestellten Mängel auf Kosten des Geschäftspartners beheben zu lassen. Rücksendungen beanstandeter Waren erfolgen auf Kosten und Gefahr des Geschäftspartners.

Wird RS auf Grund einer mangelhaften Lieferung oder Leistung des Geschäftspartners seinem Endabnehmer gegenüber gewährleistungs- oder. schadensersatzpflichtig, so ist RS berechtigt, verschuldensunabhängig vom Geschäftspartner für den durch diese mangelhafte Leistung verursachten Mangelbehebungsaufwand Ersatz zu verlangen.

Der Geschäftspartner gewährleistet RS den uneingeschränkten Gebrauch seiner Lieferungen und Leistungen. Wird RS wegen Rechter Dritte am Liefergegenstand, insbesondere aus Patent oder sonstigen Schutzrechten, in Anspruch genommen, hat der Geschäftspartner RS schad- und klaglos zu halten.

5. Fertigungsunterlagen / Geheimhaltung

Muster, Modelle, Zeichnungen, Klischees und sonstige Behelfe, die RS dem Auftragnehmer zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen zur Verfügung stellen, bleiben materielles und geistiges Eigentum von RS, über das RS frei verfügen darf. Diese Behelfe dürfen nur zur Ausführung der gegenständlichen Aufträge verwendet und betriebsfremden dritten Personen ohne RS Zustimmung weder zugänglich gemacht noch überlassen werden. Nach Ausführung des Auftrages sind sie an RS kostenlos zurückzustellen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Wahrung sämtlicher RS Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihm im Zuge der Durchführung des Auftrags bekannt werden.

6. Schutzrechte

Der Auftragnehmer versichert, dass die von ihm gelieferte Ware keinerlei Verkaufsbeschränkungen – insbesondere Eigentumsvorbehalten – unterliegt und durch Verarbeitung oder Weiterveräußerung der gelieferten Ware in- und ausländische Schutzrechte welcher Art immer nicht verletzt werden.

Der Auftragnehmer hält RS in diesem Zusammenhang vollkommen schad- und klaglos. Sollten in diesem Zusammenhang gegen RS von einem Dritten Ansprüche geltend gemacht werden, steht RS die Auswahl der Rechtsvertretung frei und ist der Auftragnehmer zu vollem Kostenersatz verpflichtet.